Produktgruppencode: 20000000
Zimmerpflanzen
April 2025
Innere Qualität
Äuβere Qualität
Essbare Produkte
Gesetzlichte Vorschriften
Qualitäts- und Sortierungsvorschrift
Qualitäts- und Sortierungsanforderungen
Qualitätsgruppen auf grund von Prüfungscodes
Verpackungsvorschrift
Kennzeichnungsvorschrift
Empfehlungen
Sanktion
Diese Qualitätsanforderungen gelten für alle Arten, Varietäten und Kultivare, die als Pflanzen für den unmittelbaren Konsumentengebrauch über die bei der Vereinigung Niederländischer Blumenversteigerungen (Vereniging van Bloemenveilingen in Nederland, VBN) angeschlossenen Versteigerungsbetriebe und die Auktion Rhein-Maas angeboten und in den Handel gebracht werden.
Alle über die Versteigerungen verkauften Produkte sind ausschließlich zu Dekorationszwecken und nicht nicht zum Verzehr bestimmt, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bei dem Produkt angegeben. Die Produkte können bei unsachgemäßer Anwendung, unsachgemäßem Verzehr, Berührung bzw. Überempfindlichkeit schädliche Folgen bei Mensch bzw. Tier hervorrufen.
Diese Vorschriften enthalten Anforderungen an Qualität, Sortierung, Verpackung und Kennzeichnung. Von diesen Anforderungen kann nur dann abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich vorher zwischen dem Anlieferer und dem Käufer vereinbart wurde und dieser Vertrag durch den Direktverkauf über einen VBN-Versteigerungsbetrieb geschlossen wurde. Alle Produkte, die über die VBN-Versteigerungen in den Handel gebracht werden, müssen nachstehende Mindestanforderungen erfüllen wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Anlieferer und Käufer besteht.
Mit Produkten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wird nicht gehandelt und sie werden wenn nötig vernichtet.
- Der Topf muss mindesten zu 90 % mit Topferde/Substrat gefüllt sein;
- Es hängen keine großen Teile Topferde/Substrat über den Topf;
- Der Topfballen entspricht dem Mindestfeuchtigkeitsgehalt;
- Der Topf muss sauber sein;
- Der Topfballen muss durchwurzelt sein;
- Zimmerpflanzen, die als Hängepflanzen vorgesehen sind, müssen in einem Hängetopf mit Untertopf bzw. Wasserreservoir und Hängevorrichtung angeliefert werden;
- Im Topf angelieferte Blumenzwiebeln müssen so behandelt worden sein, dass eine gute Blüte gewährleistet ist;
- Die Blumenzwiebeln müssen fest im Topf stehen.
Pflanzen, die diese Anforderung nicht erfüllen, werden nicht in den Handel gebracht.
- Die Pflanze muss Zeichen von Wachstum vorweisen;
- Die Pflanze erfüllt mindestens die B1-Qualitätsanforderungen.
Pflanzen, die diese Anforderung nicht erfüllen, werden vernichtet.
- Als Mindestanforderung für die Reife blühender Pflanzen gilt, dass der Blütenstand gut entwickelt sein muss. Dies ist Fotostadium 1 der Reifestadienfotos der jeweiligen Produktgruppe.
- Als maximale Anforderung für die Reife blühender Pflanzen gilt, dass die Blüten keine Zeichen von Alterung oder Welke aufweisen dürfen.
Pflanzen, die diese Anforderung nicht erfüllen, werden nicht in den Handel gebracht.
Die unten stehenden Vorschriften gelten für Produkte, die zum Zeitpunkt des Verkaufs zum Verzehr geeignet sind.
- Anlieferer müssen verdeutlichen können, dass die gesetzlichen Anforderungen abgesichert sind und die unabhängige Probenahme gewährleistet ist. Diese Anforderungen werden durch Folgendes erfüllt:
- Global Gap, Fruit and Vegetables;
- Ein nachweislich inhaltlich vergleichbares System.
- Beim Handel muss sichtbar sein, dass das Unternehmen zertifiziert ist.
- Beim Handel muss deutlich sein, dass es sich um essbare Pflanzen handelt.
- ‘Essbare Pflanzen oder Teile von Pflanzen’ werden mit dem Kennzeichencode S77 ‘essbar/nicht essbar’ gekennzeichnet. Hierzu gibt es folgende Codes:
- Code 1 Zum Verzehr geeignet
- Code 2 Essbare Pflanze
- Code 3 Essbare Früchte
- Code 4 Essbare Blumen
- Code 6 Erzeugt essbare Früchte
Anlieferer können dies auch bei den Produktinformationen auf dem Produkt angeben. Dies kann auf einem Steck- oder Hängeetikett, einer (bedruckten) Hülle oder auf einem (bedruckten) Topf, etc. sein.
- Produkte, die selbstverständlich essbar sind (z.B. Küchenkräuter), dürfen nicht als ‘nicht zum Verzehr geeignet’ gehandelt werden. Diese Produkte dürfen nur als ‘essbar’ verkauft werden und müssen die dafür geltenden Produktanforderungen erfüllen.
- Beim Handel essbarer Produkte müssen die europaweit festgesetzten MRL-Werte eingehalten werden. Für die richtigen Informationen verweisen wir Sie auf die Website EU Pesticides Database. Zur Überprüfung, ob der Wirkstoff zulässig ist, verweisen wir Sie auf die Website des niederländischen Zulassungsgremiums für Pflanzenschutzmittel und Biozide CTGB („College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, toelatingsinstantie voor Nederland“): www.ctgb.nl.
Etikettierung
- Für die folgenden acht essbaren Pflanzen gilt die gesetzlich vorgeschriebene EU-Kennzeichnungspflicht im Rahmen der Qualität von Obst und Gemüse:
- Thymian
- Basilikum
- Melisse
- Minze
- Oregano/wilder Majoran
- Rosmarin
- Salbei
- Schnittlauch
- Für die übrigen essbaren Blumen/Pflanzen gilt die Etikettierungspflicht im Rahmen der Lebensmittelsicherheit, wenn zum Zeitpunkt des Handels der Verzehr beabsichtigt ist (zum Beispiel reife Erdbeeren an einer Pflanze).
- Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch als Lebensmittel und wenn auch in entsprechender Verpackung (z. B. Topf mit Schnittlauch in einer Hülle, oder Gruppe von 6 Küchenkräutern) muss je Einheit (Topf oder Gruppe) ein Etikett vorhanden sein, das folgende Anforderungen erfüllt:
- Das Etikett bzw. der Aufkleber ist gut sichtbar.
- Im Falle eines Stecketiketts ist dies gut befestigt und gut sichtbar.
- Der Name des Produkts ist aufgeführt.
- Das Herkunftsland ist angegeben (z. B. Herk.-L./COO/LVO Niederlande).
- Adressdaten des Verpackers/Absenders stehen auf jeder einzelnen Hülle bzw. jedem einzelnen Topf (nur eine E-Mail-Adresse oder ein URL ist nicht zulässig). Es empfiehlt sich, zusätzlich die Global-GAP-Nummer aufzuführen. Die Adressdaten des Verpackers/Absenders dürfen gegebenenfalls durch die Adressdaten des Verkäufers (beispielsweise ein Einzelhändler oder ausländischer Abnehmer) in Kombination mit dem Lieferantencode des Verpackers/Absenders ersetzt werden. Dieser Lieferantencode muss vorher der niederländischen Qualitätskontrollagentur KCB mitgeteilt worden sein.
- Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch als Gartenpflanze (z.B. zum Einpflanzen im Garten) braucht kein Etikett verwendet zu werden. Pflanzen müssen allerdings die weiteren Vorschriften für essbare Pflanzen erfüllen (Zertifikat Global GAP Fruit and Vegetables oder vergleichbares Zertifikat).
- Für die vollständigen Vorschriften verweisen wir Sie auf die EU-Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Verordnung).
Möglicherweise essbare Produkte, die als ‘nicht zum Verzehr geeignet’ gehandelt werden
- Beim Handel mit ‘nicht essbaren Produkten’ aus einer Pflanzengruppe, die sowohl essbare als auch nicht essbare Produkte enthält, muss der Anlieferer dies mittels Sortierkennzeichen S77 (essbar/nicht essbar) angeben, und zwar mit dem Code 9 = nicht zum Verzehr geeignet. Vorschrift ist, dass “nicht zum Verzehr geeignet” bei den Produktinformationen deutlich sichtbar auf dem Produkt steht. Dies ist über ein Steck- oder Hängeetikett, eine Hülle (eventuell bedruckt) oder einen Topf usw. möglich. Ein Beispiel für ein möglicherweise essbares Produkt, das als nicht zum Verzehr geeignet gehandelt werden kann, ist Capsicum annuum (Spanischer Pfeffer).
- Zum Handel angebotene Produkte müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, einschließlich der Bestimmungen des niederländischen Amts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (NVWA) hinsichtlich der EU-Pflanzenschutz-Richtlinien.
- Für Produkte, für die ein Pflanzenpass vorgeschrieben ist, gilt, dass der Anlieferer mindestens für jede Pflanze bzw. jede Verpackungseinheit einen Pflanzenpass beifügen muss. Hierbei gilt Folgendes:
- Für die Anlieferung zur Versteigerung muss mindestens die kleinste Verkaufseinheit (z. B. ein Tray) mit einem Pflanzenpass ausgestattet sein. Darüber hinaus muss jede Pflanze ab einer Topfgröße von > 10 cm mit einem Pflanzenpass ausgestattet sein*;
- Auch beim Direktverkauf muss mindestens die kleinste Verkaufseinheit (z. B. ein Tray) mit einem Pflanzenpass ausgestattet sein. Zudem muss jede Pflanze ab einer Topfgröße von > 10 cm mit einem Pflanzenpass ausgestattet sein, sodass bei der Verteilung auf mehrere Teilpartien immer ein Pflanzenpass vorhanden ist*. Gegebenenfalls kann der Handel bzw. Zwischenhandel selbst neue Pflanzenpässe an den Teilpartien befestigen, jedoch muss der betreffende Händler bzw. Zwischenhändler hierfür vom Prüfdienst registriert und autorisiert sein. Weiterhin muss dessen Buchführung die Rückverfolgbarkeit zur ursprünglichen Partie gewährleisten.
- Anlieferer aus den Niederlanden müssen bei einem vom niederländischen Amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (NVWA) bevollmächtigten Prüfdienst (z. B. beim niederländischen Qualitätsdienst für den Gartenbau NAKtuinbouw, dem niederländischen Qualitätskontrollbüro KCB oder BKD) registriert sein.
- Für Anlieferer aus anderen Ländern als den Niederlanden gilt, dass sie selbst dafür sorgen müssen, dass nicht in den Niederlanden gezüchtete Pflanzen, bei der Anlieferung über einen Pflanzenpass verfügen. Die Organisation, welche vom betreffenden Ministerium des Landes beauftragt wurde, wird eine Betriebsinspektion durchführen und muss die Genehmigung zur Verwendung von Pflanzenpässen erteilen.
Falls Produkte diese Anforderungen nicht erfüllen, werden sie nicht gehandelt.
*Die Rhein-Maas-Auktion hat nicht die Verpflichtung, dass jede Pflanze ab einer Topfgröße von > 10 cm mit einem Pflanzenpass ausgestattet muss sein (Lieferung an die Versteigerung und Direktverkauf).
An die zur Versteigerung angebotenen Partien werden nachstehende Anforderungen gestellt (für Einstufung A1).
- Die Partie muss eine gute innere Qualität aufweisen;
- Die Partei muss frisch sein;
- Die Partei muss abgehärtet sein;
- Die Partie muss visuell frei sein von tierischen und/oder pflanzlichen Parasiten sein;
- Die Partie muss frei sein von Befall und/oder Beschädigung durch tierische oder pflanzliche Parasiten;
- Die Partie muss frei sein von Beschädigungen, Mängeln, Abweichungen und/oder Verschmutzungen an:
- Blüte/Blütenstand/Blütenknospe;
- Wurzel/Wurzelgeflecht;
- Zweig/Stiel;
- Blatt/Nadel/Dorn.
- Form, Aufbau, Blüten- und Blattfarbe der Partie müssen gut sein;
- Die Pflanzen müssen stabil und gerade im Topf stehen;
- Die Pflanzen müssen das richtige Topf-Pflanzen-Verhältnis haben;
- Die Pflanzen müssen gut bewurzelt sein;
- Das Substrat, in dem die Pflanzen stehen, muss ausreichend feucht sein;
- Umgepflanzte oder umgetopfte Pflanzen müssen einen unbeschädigten Wurzelballen aufweisen. Beim Umtopfen muss die Topfgröße des neuen Topfs mindestens gleich der Größe des ursprünglichen Topfs sein, damit der Ballen nicht beschädigt wird;
- Als Zimmerpflanzen angelieferte Kletterpflanzen müssen:
- Gut angebunden/gestützt sein, insbesondere die Spitzen der Ranken. Die Ranken dürfen höchstens zu 25% (der Höhe des Stützmaterials) über das Stützmaterial hinausgewachsen sein, vorausgesetzt die Ranken wachsen kräftig nach oben;
- Das Stützmaterial muss rundum gleichmäßig mit der Pflanze bewachsen sein;
- Mindestens zu 90% der Höhe bewachsen sein.
- Farbe und Volumen der Partie müssen einheitlich sein;
- Die Partie muss einheitlich und in der richtigen Weise sortiert sein, u.a. nach
- Topf
- Pflanzenhöhe
- Pflanzendurchmesser
- Dicke
- Reife
- Die Partie muss in der richtigen Weise und einheitlich verpackt sein;
- Wenn das Produkt künstliche Ergänzungen hat (z. B. Kunstblumen oder -beeren), muss dies explizit aufgeführt werden.
Tabelle 1 Prüfungsvermerke bei Abweichung von den Anforderungen
*Bei Zimmerpflanzen gilt für die Anforderung in Bezug auf das Vorhandensein tierischer und/oder pflanzlicher Parasiten „visuell frei“ statt „weniger als 5%“.
**Bei Zimmerpflanzen gilt für die Anforderung in Bezug auf das Vorhandensein tierischer und/oder pflanzlicher Parasiten „1% oder mehr“ statt „5% oder mehr“.
Produktabhängig gelten ergänzend die folgenden Anforderungen bei der Sortierung von Pflanzen nach Topf, Pflanzenhöhe, Pflanzendurchmesser, Rankenlänge, Reife, Dicke oder nach einem sonstigen Merkmal.
- Für die Anforderungen gelten die in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen. Eine Abweichung in leichtem Maße liegt vor, wenn die Sortierung 1 Klasse Unterschied zeigt. Eine schwere Abweichung liegt bei einem Sortierungsunterschied von 2 und mehr Klassen vor.
- Die Regelung für den Unterschied der Pflanzenhöhe innerhalb einer Partie gilt nicht für Partien, bei denen die Transporthöhe S15 als vorgeschriebenes Merkmal festgelegt und in den Partiedaten enthalten ist.
- Bei gemischten Partien gilt für die Pflanzenhöhe eine größere Toleranz. Eine leichte Abweichung liegt vor, wenn die Sortierung 2 Klassen auseinander liegt. Eine schwere Abweichung liegt bei einem Sortierungsunterschied von 3 und mehr Klassen vor.
Für das Messen der Topfgröße gelten folgende Vorschriften:
- Bei allen Töpfen wird das Außenmaß an der Oberseite des Topfs gemessen;
- Für die Messung des Durchmessers oder der Seite gilt Tabelle 1;
- Die Töpfe in der Partie müssen unbeschädigt sowie einheitlich in Größe, Farbe und Material sein;
- Die Topfgröße wird gemäß Tabelle 2 mit dem Kennzeichen S01 angegeben werden.
Tabelle 1 Durchmesser messung
Tabelle 2 Sortierung nach Topfgröße
Sortiert wird in Klassen:
- von 5 bis 30 cm in Schritten von 2,5 cm;
- von 30 bis 200 cm in Schritten von 5 cm;
- ab 200 cm in Schritten von 10 cm.
Die Höhensortierung wird während des Handelsprozesses mit dem Kennzeichen S02 gemäß Tabelle 3 angegeben. Angegeben wird die Höhe der kürzesten Pflanze der Partie, und zwar nach unten abgerundet.
Tabelle 3 Sortierung nach Pflanzenhöhe
Sortiert wird in Klassen:
- von 5 bis 30 cm in Schritten von 2,5 cm;
- von 30 bis 50 cm in Schritten von 5 cm;
- und ab 50 cm in Schritten von 10 cm.
Die Durchmessersortierung wird während des Handelsprozesses mit dem Kennzeichen S04 gemäß Tabelle 4 angegeben. Angegeben wird der Pflanzendurchmesser der schmalsten Pflanze der Partie, und zwar nach unten abgerundet.
Tabelle 4 Sortierung nach Pflanzendurchmesser
Sortiert wird in Klassen:
- von 5 bis 30 cm in Schritten von 2,5 cm;
- von 30 bis 50 cm in Schritten von 5 cm;
- ab 50 cm in Schritten von 10 cm.
Die Rankenlängensortierung wird während des Handelsprozesses mit dem Kennzeichen S32 gemäß Tabelle 5 angegeben.
Tabelle 5 Sortierung nach Rankenlänge
Sortiert wird nach Klassen, wobei zwei aufeinanderfolgende Reifestadien in einer Klasse vorkommen dürfen (gemäß den Reifestadienfotos).
- Die Reifesortierung wird während des Handelsprozesses mit dem Kennzeichen S05 angegeben. Das niedrigste Reifestadium wird im Sortierungscode aufgeführt.
- Die Sortierung nach Reife wird mit dem Kennzeichencode S05 angegeben. Angegeben wird die Verteilung innerhalb der Partie, wobei die erste Ziffer das in der Partie vorkommende unreife Stadium angibt (1, 2, 3 oder 4) und die zweite Ziffer das reifste Stadium (1, 2, 3 oder 4).
- Sortiert wird in Klassen, wobei gemäß den Reifestadienfotos (siehe Tabelle 1) zwei aufeinanderfolgende Reifestadien in einer Klasse vorliegen dürfen. Bei mehr als zwei Stadien muss ein Prüfungscode zugefügt werden.
- Bei den Produkten, für die die übliche Reifecodierung nicht gilt (zum Beispiel Pflanzen ohne Blüte), muss Code 099 (nicht zutreffend) verwendet werden.
Tabelle 1 Sortierung nach Reife
- Eine Partie Pflanzen darf unter der Bezeichnung „gemischt“ angeliefert werden, wenn pro Verpackungseinheit mindestens 2 deutlich von einander zu unterscheidende Sorten / Kultivare oder Farben / Farbtöne vorliegen. Dabei dürfen höchstens 50 % der Pflanzen in der Partie aus einer Sorte oder Farbe bestehen (für „2 gemischt“ gilt ein Verhältnis von 50/50). Innerhalb der Partie muss das Mischverhältnis zwischen den Verpackungseinheiten untereinander bzw. Stapelwagen untereinander einheitlich sein.
- Die Partie darf unter der Bezeichnung „Mixkar“ angeliefert werden, wenn je Verpackungseinheit ein einziger Kultivar / eine einzige Farbe angeliefert wird, wobei jedoch je Stapelwagen mehrere Verpackungseinheiten mit jeweils einem anderen Kultivar / einer anderen Farbe angeliefert werden, wobei die Zusammenstellung des Stapelwagens in Ebenen oder pro Ablagefach gemischt sein kann. In diesem Fall ist die Mindestabnahme beim Verkauf 1 Stapelwagen/das Ablagefach.
- Bei gemischten Partien gilt für die Pflanzenhöhe eine größere Toleranz. Siehe hierzu 'Sortierung nach Pflanzenhöhe' unter 'ergänzenden Sortierungsanforderungen je Partie' in der vollständigen Produktspezifikation.
- Die Verpackung muss so gewählt sein, dass die Pflanzen während des Transports und des Vertriebs in der weiteren Kette hinreichend geschützt sind
- Es ist Vorschrift, Pflanzen in einer von der VBN anerkannten Verpackung zu verpacken.
- Die mehrfache Verwendung von Einwegverpackungen ist nicht zulässig.
- Produkte, die z.B. Dornen, Nadeln, harte Zweigformen bzw. scharfe Blattränder aufweisen, sowie Produkte mit (hervorstehendem) Stützmaterial müssen so verpackt sein, dass dadurch jegliche Form von Verletzungen bzw. Schaden an Mensch bzw. Umgebung während des Vertriebs vermieden wird.
- Wenn auf Hüllen bzw. anderen Verpackungen bzw. Steck-/Hängeetiketten Abbildungen des Produkts stehen, müssen diese Abbildungen mit dem verpackten Produkt übereinstimmen.
- Blumenzwiebeln im Topf als Zimmerpflanze in Topfgröße 8 cm Es oder größer müssen obligatorisch mit Produktinformationen versehen werden.
Jeder Stapelwagen muss mit einem vollständig und korrekt ausgefüllten Lieferschein versehen sein, auf dem der Anlieferer mindestens folgende Informationen angegeben hat:
- Anliefererdaten: Betriebsname, Adresse, Anlieferernummer;
- Versteigerungs- oder Verkaufsdatum;
- Anzahl Verpackungseinheiten;
- Stückzahl je Behältereinheit / Verpackungseinheit;
- VBN-Verpackungscode;
- VBN-Produktcode: dabei muss der Code gewählt werden, der das Produkt so genau wie möglich beschreibt;
- Sortierungscode;
- dazugehörige Prozessbeschreibung;
- Stapelwagentyp: Versteigerungsstapelwagen oder CC-Container (sofern zutreffend);
- Versteigerungs- oder Produktgruppe (sofern zutreffend);
- positiver Prüfungsvermerk (sofern zutreffend);
- Vertriebsweise.
Partien müssen obligatorisch mit einem repräsentativen Partiefoto versehen sein.
Gentechnisch veränderte Produkte müssen anhand einer korrekten diesbezüglichen Angabe in den Produktinformationen deutlich als solche erkennbar sein.
- Es wird empfohlen, dem Produkt Produktinformationen beizufügen.
- Es wird empfohlen, Pflanzen ab Topfgröße 9 cm Es wahlweise auf dem Topf, auf der Hülle oder auf einem Schildchen (Steck- oder Hängeetikett) mit folgendem Informationstext zu versehen: „Dieses Produkt ist ausschließlich zu Dekorationszwecken und nicht zum Verzehr bestimmt. Das Produkt kann bei unsachgemäßer Anwendung, Verzehr, Berührung bzw. Überempfindlichkeit zu schädlichen Folgen bei Mensch bzw. Tier führen.“ Bei Platzmangel auf einem Steck- oder Hängeetikett genügt die Angabe des Textes: „Nur für Dekorationszwecke, nicht zum Verzehr geeignet“. Informationen können auch anhand von Piktogrammen angegeben werden.
- Beim Gebrauch einer Hülle wird bei Zimmerpflanzen dringend empfohlen, eine an der Unterseite geschlossene Hülle zu verwenden.
- Sollte kein VBN-Produktcode vorliegen, wird empfohlen den Kultivar bei der Partie anzugeben und das Produkt schnellstens registrieren zu lassen, um einen Produktcode zu erhalten.